Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 51 Bearbeitungszeit für die Thesis
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/51#abs-1 (1) Die Thesis ist im sechsten Semester zu erstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/51#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit der Thesis beträgt vier Monate. Mit der Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt beginnt die Bearbeitungszeit. Der Tag der Ausgabe sowie der späteste Abgabetermin sind aktenkundig zu machen und der oder dem Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/51#abs-3 (3) Innerhalb der Bearbeitungszeit werden die Studierenden in einem Umfang von neun Wochen von anderen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. Die Dienstbehörde legt fest, ob die Freistellung tageweise, wochenweise oder in anderer Aufteilung erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/51#abs-4 (4) Für die Fristwahrung genügt die Einreichung des elektronischen Dokuments.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/51#abs-5 (5) Wird die Thesis nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit dem numerischen Notenwert 6,0 bewertet.